Voraussetzungen - Willkommen bei der Fahrschule Richter, Inh. Axel Richter

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Voraussetzungen

Infos zum Führerschein
Ab wann kann ich mich anmelden?
Was benötige ich?

Man meldet sich mit 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B und/oder BE an (keine Doppelklassen z.B. Klasse B und A. Nur Klasse B und BE) und diese stellt dann einen Antrag beim zuständigen Amt. Mit 17 kann man dann also auch Klasse BE fahren wenn es beantragt und geprüft wurde und: Wird die Klasse BE mit Klasse B zusammen beantragt, spart man sich Zeit und Geld.

Für den Antrag bei der zuständigen Behörde wird benötigt:

1.Eine Kopie des Personalausweises; Vorder- und Rückseite (einfach mitbringen und wir erledigen die Kopie in dem Format, wie es das zuständige Amt haben möchte)
2.Eine aktuelle Erste-Hilfe-Bescheinigung
3.Einen aktuellen Sehtest
4.Ein Passbild
5.Eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (Vordruck bei uns erhältlich)
6.Unterlagen von jeder Person, die als Begleitperson gemeldet werden soll. Es können unbegrenzt Personen genannt werden.

Ob es jedoch sinnvoll ist mehr als 2-3 Begleitpersonen zu benennen ist jedem selbst überlassen. Denn: Je mehr Begleitpersonen desto unterschiedlichere Ratschläge. Dies könnte zu Verwirrungen und Widersprüchen bei dem jungen Fahranfänger führen.

Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

•Mindestalter 30 Jahre
•Mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Verkehrserfahrenheit)
•maximal 1 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg
•Weniger als 0,5 Promille Blutalkohol und nicht unter der Wirkung anderer berauschender Mittel während der Fahrt.

Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines "Hilfsfahrlehrers". Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer.

Von jeder Begleitperson wird folgendes benötigt:

1.Eine Kopie des Führerscheins; Vorder- und Rückseite
2.Eine Kopie des Personalausweises; Vorder- und Rückseite
Auch diese einfach einmal mitbringen und wir erledigen für Sie die Kopie in dem Format, in dem es die zuständige Behörde verlangt.

Die jeweiligen Anmeldeformulare sind bei uns erhältlich. Keine Sorge; das Ausfüllen erledigen wir zusammen mit Ihnen und wir kümmern uns auch um die Abgabe und Erledigung soweit die o.g. Unterlagen vorliegen.

Wann beginnt die Ausbildung?

Sofort nach der Anmeldung in der Fahrschule kann am Theorieunterricht teilgenommen werden. Unabhängig davon, ob bereits alle geforderten Unterlagen vorliegen.

Mit der Fahrausbildung wird in der Regel erst begonnen, wenn alle Unterlagen vorhanden sind und schon theoretische Unterrichte absolviert wurden.

Prüfung und was darf/muss ich nach dem Bestehen?

3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung abgelegt werden; 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische Prüfung. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung (siehe unten). Dieses Dokument wird nur in Deutschland anerkannt, daran sollte man vor spontanen Fahrten ins Ausland denken.

Die Prüfbescheinigung ist auch nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig. Diesen also immer mitführen.

Übrigens: Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen AM und L. Und für diese gelten die Auflagen nicht, weil das Mindestalter ja schon erreicht ist. Wenn der 17-Jährige ein Kleinkraftrad fährt, muss auch kein Begleiter mitfahren.

Nach bestandener Fahrprüfung und dem Erhalt der entsprechenden Prüfbescheinigung darf bis zum 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer Begleitperson gefahren werden. Diese wurden bei der Anmeldung benannt und deren Namen in die Prüfungsbescheinigung eingetragen.

Denn: Wer noch keine 18 Jahre alt ist und mit Ausnahmegenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.




Weitere Auskünfte erteilen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

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